Statuten

 

1.      Der Club Luzerner Zauberkünstler (CLZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.
Er ist als Ortsring dem Magischen Ring der Schweiz (MRS) angeschlossen.

 2.      Der Verein bezweckt:

a)    Zusammenschluss der Amateur- und Berufs Zauberkünstler von Luzern und    Umgebung
b)    Förderung des magischen Wissens und Könnens
c)    Regelmässige Zusammenkünfte
d)    Durchführung von gemeinsamen Vorführungen
e)    Wahrung der Interessen von Zauberkunst und Mitgliedern
f)     Kampf gegen Missstände und Auswüchse

 3.      Die Aktivmitglieder werden von der GV aufge­nommen. Bedingung ist die Mitgliedschaft beim MRS nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. MRS- Mit­glieder haben nicht automatisch ein Recht auf die Mitgliedschaft beim CLZ. Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf einen geschützten Künstlernamen. Er verpflichtet sich zur Geheimhaltung, kolle­gialer Hilfeleistung und Respektierung geistigen Eigentums.

 4.      Kandidaten, deren Rechte und Pflichten durch den Vorstand geregelt werden, können an einem Club­abend nach einer Eignungsprüfung als Kandidaten aufgenommen werden nach erfolgter Aufnahme als Kandidat beim MRS.
Die Eignungsprüfung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt werden. Die Kandidatenzeit beträgt mindestens 6 Monate, im Maximum 24 Monate. Bei Nichtbeste­hen der MRS- Prüfung verfallen die bezahlten Bei­träge dem CLZ. Die Aufnahme kann ohne Grundangabe verweigert werden. Im übrigen gelten die ein­schlägigen Bestimmungen des MRS.

 5.      Zu Ehrenmitgliedern beim CLZ können von der GV Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie sind gegenüber dem Verein von allen finanziellen Verpflichtungen befreit.

 6.      Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem CLZ nicht nachkommen, gegen die Statuten ver­stossen oder dem Club zur Unehre gereichen, können von der GV ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.

 7.      Die Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan findet ordentlicherweise vor der GV des MRS statt, ausserordentlicher weise auf besondern Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge an die GV sind bis 5 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. Über unaufschiebbare Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, kann auf Antrag des Vorstandes auch an Clubabenden Be­schluss gefasst werden.

Wahlen und Abstimmungen, werden, sofern keine Mehr­heit geheime Abstimmung verlangt, mit offenem Hand­mehr durchgeführt. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschluss­fähigkeit erfordert mindestens die Anwesenheit von der Hälfte aller Mitglieder und erfolgt durch das absolute Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mit­glieder erforderlich.

Die GV ist kompetent für:
a)        Genehmigung der Protokolle und Jahresberichte
b)        Genehmigung von Jahresrechnung und Voranschlag
c)        Wahl vom Obermagier, Vorstand und Revisoren
d)        Festsetzung von Jahresbeitrag und Aufnahme­gebühr
e)        Anträge von Vorstand und Mitgliedern
f)         Anträge an die GV des MRS
g)        Statutenrevisionen
h)        Aufnahme neuer Mitglieder
i)         Ernennung von Ehrenmitgliedern
j)         Ausschluss von Mitgliedern
k)        Auflösung des Vereins

 8.      Der Vorstand, dem die Vereinsleitung obliegt, wird für eine einjährige Amtsdauer gewählt, bei Wieder Wählbarkeit. Er tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, vollzieht die GV ­Beschlüsse, bereitet das Jahresprogramm vor und erledigt alle übrigen, nicht ausdrücklich der GV vorbehaltenen Geschäfte. Der Ausgabenkredit des Vorstandes darf die jährlichen Mitglieder­beiträge nicht überschreiten. Der Vorstand besteht aus:

 a)        Obermagier (Präsident). Er leitet die Ver­sammlungen, überwacht die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse, vertritt ihn nach aussen und hat zuhanden der GV des CLZ und der GV des MRS einen schriftlichen Jahresbericht abzufassen.
b)        Vizepräsident, welcher den Obermagier in seinen Obliegenheiten unterstützt und ver­tritt und das Protokoll führt.
c)        Kassier. Er besorgt das Kassawesen, ist für den Eingang der Jahresbeiträge und übrigen Guthaben des Vereins verantwortlich und legt der ordentlichen GV hierüber alljährlich Rechnung ab.

  9.      Zwei Rechnungsrevisoren werden alljährlich von der GV gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung um der GV Bericht zu erstatten. Erwünscht ist auch die Kontrolle von vereinseigenem Inventar.

10.    Die Unterschriftsberechtigung liegt beim Ober­magier, der mit dem Vizepräsident oder Kassier kollektiv zeichnet. Nicht finanziell oder rechts­verbindliche Aktenstücke können mit Einzelunter­schrift versehen werden.

11.    Die Vereinskasse wird gespiesen durch:
 a)       Jahresbeiträge der Aktiven lt. GV-Beschluss
b)        Eintrittsgebühren
c)        Gaben und Spenden von Gönnern
d)        Einkünfte aus Aufführungen oder Clubanlässen
e)        Vermögenserträge

 12.    Jegliche persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist aus­geschlossen.

13.    Bei Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des MRS zuständig.

14.    Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalen­derjahr.

15.    Diese Statuten treten durch den Beschluss der GV vom 4. März 1978 in Kraft und ersetzen alle geschriebenen oder ungeschriebenen Bestimmungen des vor 30 Jahren gegründeten Ortszirkels.

 

Luzern, den 4. März 1978

Club Luzerner Zauberkünstler 

 

Der Obermagier:                      gez. J. Casagrande
Der Vizepräsident:                   gez. K. Küttel