Statuten
1. Der Club Luzerner Zauberkünstler (CLZ) ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.
Er ist als Ortsring dem Magischen Ring der Schweiz (MRS) angeschlossen.
2. Der Verein bezweckt:
a) Zusammenschluss der Amateur- und Berufs Zauberkünstler von Luzern und Umgebung
b) Förderung des magischen Wissens und Könnens
c) Regelmässige Zusammenkünfte
d) Durchführung von gemeinsamen Vorführungen
e) Wahrung der Interessen von Zauberkunst und Mitgliedern
f) Kampf gegen Missstände und Auswüchse
3. Die Aktivmitglieder werden von der GV aufgenommen. Bedingung ist die Mitgliedschaft beim MRS nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. MRS- Mitglieder haben nicht automatisch ein Recht auf die Mitgliedschaft beim CLZ. Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf einen geschützten Künstlernamen. Er verpflichtet sich zur Geheimhaltung, kollegialer Hilfeleistung und Respektierung geistigen Eigentums.
4. Kandidaten, deren Rechte und Pflichten durch den Vorstand geregelt werden, können an einem Clubabend nach einer Eignungsprüfung als Kandidaten aufgenommen werden nach erfolgter Aufnahme als Kandidat beim MRS.
Die Eignungsprüfung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt werden. Die Kandidatenzeit beträgt mindestens 6 Monate, im Maximum 24 Monate. Bei Nichtbestehen der MRS- Prüfung verfallen die bezahlten Beiträge dem CLZ. Die Aufnahme kann ohne Grundangabe verweigert werden. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des MRS.
5. Zu Ehrenmitgliedern beim CLZ können von der GV Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie sind gegenüber dem Verein von allen finanziellen Verpflichtungen befreit.
6. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem CLZ nicht nachkommen, gegen die Statuten verstossen oder dem Club zur Unehre gereichen, können von der GV ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
7. Die Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan findet ordentlicherweise vor der GV des MRS statt, ausserordentlicher weise auf besondern Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden. Anträge an die GV sind bis 5 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. Über unaufschiebbare Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, kann auf Antrag des Vorstandes auch an Clubabenden Beschluss gefasst werden.
Wahlen und Abstimmungen, werden, sofern keine Mehrheit geheime Abstimmung verlangt, mit offenem Handmehr durchgeführt. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlussfähigkeit erfordert mindestens die Anwesenheit von der Hälfte aller Mitglieder und erfolgt durch das absolute Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
Die GV ist kompetent für:
a) Genehmigung der Protokolle und Jahresberichte
b) Genehmigung von Jahresrechnung und Voranschlag
c) Wahl vom Obermagier, Vorstand und Revisoren
d) Festsetzung von Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr
e) Anträge von Vorstand und Mitgliedern
f) Anträge an die GV des MRS
g) Statutenrevisionen
h) Aufnahme neuer Mitglieder
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Ausschluss von Mitgliedern
k) Auflösung des Vereins
8. Der Vorstand, dem die Vereinsleitung obliegt, wird für eine einjährige Amtsdauer gewählt, bei Wieder Wählbarkeit. Er tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, vollzieht die GV Beschlüsse, bereitet das Jahresprogramm vor und erledigt alle übrigen, nicht ausdrücklich der GV vorbehaltenen Geschäfte. Der Ausgabenkredit des Vorstandes darf die jährlichen Mitgliederbeiträge nicht überschreiten. Der Vorstand besteht aus:
a) Obermagier (Präsident). Er leitet die Versammlungen, überwacht die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse, vertritt ihn nach aussen und hat zuhanden der GV des CLZ und der GV des MRS einen schriftlichen Jahresbericht abzufassen.
b) Vizepräsident, welcher den Obermagier in seinen Obliegenheiten unterstützt und vertritt und das Protokoll führt.
c) Kassier. Er besorgt das Kassawesen, ist für den Eingang der Jahresbeiträge und übrigen Guthaben des Vereins verantwortlich und legt der ordentlichen GV hierüber alljährlich Rechnung ab.
9. Zwei Rechnungsrevisoren werden alljährlich von der GV gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung um der GV Bericht zu erstatten. Erwünscht ist auch die Kontrolle von vereinseigenem Inventar.
10. Die Unterschriftsberechtigung liegt beim Obermagier, der mit dem Vizepräsident oder Kassier kollektiv zeichnet. Nicht finanziell oder rechtsverbindliche Aktenstücke können mit Einzelunterschrift versehen werden.
11. Die Vereinskasse wird gespiesen durch:
a) Jahresbeiträge der Aktiven lt. GV-Beschluss
b) Eintrittsgebühren
c) Gaben und Spenden von Gönnern
d) Einkünfte aus Aufführungen oder Clubanlässen
e) Vermögenserträge
12. Jegliche persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
13. Bei Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des MRS zuständig.
14. Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
15. Diese Statuten treten durch den Beschluss der GV vom 4. März 1978 in Kraft und ersetzen alle geschriebenen oder ungeschriebenen Bestimmungen des vor 30 Jahren gegründeten Ortszirkels.
Luzern, den 4. März 1978
Club Luzerner Zauberkünstler
Der Obermagier: gez. J. Casagrande
Der Vizepräsident: gez. K. Küttel